RS Vwgh 2004/9/22 2002/08/0252

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Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1297;
AlVG 1977 §25 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0210 E 19. Oktober 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, daß für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei

Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080252.X01

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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