RS Vfgh 2008/12/1 B532/08

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BDG 1979 §20

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod desBeschwerdeführers

Rechtssatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betr Auflösung eines Dienstverhältnisses infolge Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteiles gem §20 Abs2 Z2 lita BDG 1979; Mitteilung der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen, vertreten durch die erbserklärte Erbin, dass sie das Verfahren nicht fortsetzt.

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (mit Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

  • B 532/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2008 B 532/08

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B532.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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