Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
BUAG §25a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0123 E 18. November 1991 RS 3Stammrechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Geschäftsverteilung von der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden wurde, verletzt die ihn dessenungeachtet treffende Überwachungspflicht dann, wenn er trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung eines von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers kann weiters in einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080211.X02Im RIS seit
21.10.2004