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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben einerBundesministerin betreffend den Sterbekostenbeitrag nach demVertragsbedienstetengesetz; Abschluss von Dienstverhältnissen fürVertragsbedienstete im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung desBundes; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mangelsVorliegen eines BescheidesRechtssatz
Das angefochtene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den im §84 Abs6 VertragsbedienstetenG enthaltenen Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, somit auf einen Anspruch, über den nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden ist.
Im Übrigen weist das bekämpfte Schreiben auch nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist. Auch wenn im Schreiben ein konkreter Betrag ausgewiesen und die diesem Betrag zu Grunde liegende Berechnung dargestellt wurde, handelt es sich im Hinblick auf den letzten Satz des Schreibens, wonach allfällige Anfragen über die Höhe des Sterbekostenbeitrages an die Personalverrechnung zu richten sind, bloß um die vorläufige Bekanntgabe des Sterbekostenbeitrages.
Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art144 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertragsbedienstete, Dienstrecht, Bezüge, Bescheidbegriff,Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B448.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010