RS Vfgh 2008/12/1 B448/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2008
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
VertragsbedienstetenG 1948 §84 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben einerBundesministerin betreffend den Sterbekostenbeitrag nach demVertragsbedienstetengesetz; Abschluss von Dienstverhältnissen fürVertragsbedienstete im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung desBundes; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mangelsVorliegen eines Bescheides

Rechtssatz

Das angefochtene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den im §84 Abs6 VertragsbedienstetenG enthaltenen Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, somit auf einen Anspruch, über den nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden ist.

Im Übrigen weist das bekämpfte Schreiben auch nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist. Auch wenn im Schreiben ein konkreter Betrag ausgewiesen und die diesem Betrag zu Grunde liegende Berechnung dargestellt wurde, handelt es sich im Hinblick auf den letzten Satz des Schreibens, wonach allfällige Anfragen über die Höhe des Sterbekostenbeitrages an die Personalverrechnung zu richten sind, bloß um die vorläufige Bekanntgabe des Sterbekostenbeitrages.

Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art144 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.

Entscheidungstexte

  • B 448/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2008 B 448/07

Schlagworte

Vertragsbedienstete, Dienstrecht, Bezüge, Bescheidbegriff,Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B448.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten