RS Vwgh 2004/9/22 2003/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0202 E 30. September 1994 RS 5 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, muß aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten beantwortet werden, wobei das Fehlen einer allenfalls für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung der Beurteilung dieser Tätigkeit als einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht (Hinweis E 28.2.1962, 1528/59, E 4.7.1985, 83/08/0195, E 16.6.1992, 91/08/0149, 0150). Demgemäß kann auch die Arbeit an einer Erfindung, bei der sich der Erfinder von wissenschaftlichen Grundsätzen leiten läßt, eine selbständige "Tätigkeit mit Erwerbswillen" sein (Hinweis E 9.5.1980, 2669/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080047.X01

Im RIS seit

29.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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