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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/21/0117 E 8. Juli 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Bewilligung einer Wiedereinreise setzt denknotwendig eine vorherige Ausreise (meist wohl in Befolgung des Aufenthaltsverbotes) und einen Aufenthalt im Ausland voraus. Indem § 88 Abs. 3 FrG 1997 zudem die Erteilung einer solchen Bewilligung durch eine inländische Behörde ausschließt, stellt sich ein im Inland gestellter Antrag auf Wiedereinreisebewilligung als unzulässig dar(Hinweis E 29. Juli 1993, 93/18/0314; E 30. Mai 1995, 93/18/0589, ergangen zum FrG 1993).
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210182.X01Im RIS seit
12.11.2004