RS Vwgh 2004/9/23 2001/21/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §41 Abs2;
FrG 1997 §88 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/21/0117 E 8. Juli 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bewilligung einer Wiedereinreise setzt denknotwendig eine vorherige Ausreise (meist wohl in Befolgung des Aufenthaltsverbotes) und einen Aufenthalt im Ausland voraus. Indem § 88 Abs. 3 FrG 1997 zudem die Erteilung einer solchen Bewilligung durch eine inländische Behörde ausschließt, stellt sich ein im Inland gestellter Antrag auf Wiedereinreisebewilligung als unzulässig dar(Hinweis E 29. Juli 1993, 93/18/0314; E 30. Mai 1995, 93/18/0589, ergangen zum FrG 1993).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210182.X01

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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