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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Die im Spruch als übertreten angeführte Norm "§ 37 Abs. 3 Z. 1" FSG 1997 bildet eine (bloße) Strafsanktionsnorm und keinen selbstständigen Straftatbestand. Die Anführung dieser Norm stellt daher - da die richtige, vom Besch verletzte, nämlich § 1 Abs. 3 FSG 1997, ohnedies zitiert wurde - keine Rechtsverletzung dar (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0037); im Übrigen wäre zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Lenken eines Fahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein) ohnedies auch die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 1 Abs. 3 FSG 1997 klar (Hinweis E 7.8.2000, 2000/02/0079).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020262.X01Im RIS seit
12.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011