RS Vwgh 2004/9/23 2001/02/0262

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die im Spruch als übertreten angeführte Norm "§ 37 Abs. 3 Z. 1" FSG 1997 bildet eine (bloße) Strafsanktionsnorm und keinen selbstständigen Straftatbestand. Die Anführung dieser Norm stellt daher - da die richtige, vom Besch verletzte, nämlich § 1 Abs. 3 FSG 1997, ohnedies zitiert wurde - keine Rechtsverletzung dar (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0037); im Übrigen wäre zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Lenken eines Fahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein) ohnedies auch die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 1 Abs. 3 FSG 1997 klar (Hinweis E 7.8.2000, 2000/02/0079).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020262.X01

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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