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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099Rechtssatz
Das WRG 1959 enthält - im Gegensatz zum Tir TourismusG 1991 und zum Tir LStG 1989 (Hinweis E 15.9.1992, 92/04/0069) - nicht nur ausdrückliche Regelungen über den Rechtsverzicht (hier auf ein Wasserbenutzungsrecht) und dessen Folgen in den §§ 27 und 29 WRG 1959, sondern in § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 ist auch der Fall geregelt, in dem es - zB in Folge eines solchen Verzichtes - zu einer Veränderung von Schutzgebietsanordnungen kommt. Nach § 29 Abs 1, 1. Halbsatz WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen. Dass ein Teilverzicht auf ein Wasserbenutzungsrecht Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat, vermag daher an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieses Verzichts und an der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Feststellung desselben nichts zu ändern.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X07Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014