RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0150

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §83;

Rechtssatz

Im Auflösungsverfahren nach § 83 WRG 1959 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung und ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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