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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Auflösungsverfahren nach § 83 WRG 1959 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung und ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X04Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015