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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Rechtssatz
Wenn in der Satzung einer Wassergenossenschaft vorgesehen ist, dass dann, wenn die Generalversammlung zu Beginn nicht beschlussfähig ist, eine nach einstündiger Wartezeit mit derselben Tagesordnung durchzuführende zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen aber beschlussfähig ist, handelt es sich bei der Bestimmung über die Länge der Wartezeit zwischen der ersten und zweiten Versammlung um keine Bestimmung, die jedenfalls zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn nicht auf ihre punktgenaue Einhaltung geachtet wurde. Die Bestimmung über die Wartezeit stellt vielmehr eine Vorschrift dar, deren Verletzung jedenfalls dann nicht zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn ihre Verletzung ohne Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung der Vollversammlung war (Hier: Der Umstand der Verkürzung der Wartezeit von einer Stunde auf nur eine halbe Stunde hatte im vorliegenden Fall keinen solchen Einfluss. Es wurde weder festgestellt noch geht aus den Akten hervor, dass sich an der Zahl der Anwesenden ab dem Beginn der Generalversammlung etwas geändert hätte. Die Nichteinhaltung der Dauer der Wartezeit führte daher nicht zu einer Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X06Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014