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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG 1990 §2 Abs11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0101 E 6. November 2003 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Das Tir AWG 1990 idF 1998/076 enthält keine eigene Definition des Begriffes "Deponie" (mehr). In seiner Stammfassung bezeichnete es in § 2 Abs 9 eine Deponie als eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf Dauer. Diese Begriffsbestimmung wurde durch die am 2. Juli 1998 in Kraft getretene Novelle LGBl 76/1998 beseitigt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend diese Novelle führen (ua) zu den neu geschaffenen Begriffsbestimmungen nach § 2 aus, dass es ein zentrales und auch objektiv begründetes Anliegen des Abfallwirtschaftsgesetzes war, einheitliche Begriffsbestimmungen festzusetzen. Neben dem Tir AWG 1990 sei parallel das AWG 1990 des Bundes heranzuziehen, denn nur die Verbindung beider Gesetze enthalte eine ganzheitliche Regelung der Abfallwirtschaft. Die Begriffsbestimmungen des Tir AWG 1990 idF 1998/076 beschränkten sich daher nur auf jene Bereiche, die nicht bereits in § 2 AWG 1990 festgelegt worden seien. So sei im Sinn einer einheitlichen Terminologie etwa auch an die Begriffsdefinition des Bundes in der DeponieV 1996, BGBl 164/1996, angeknüpft worden. Deponien im Sinn des AWG 1990 seien Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Aus diesen Erläuternden Bemerkungen ergibt sich somit, dass dem Tir AWG 1990 idF LGBl 76/1998, soweit es keine eigenen Begriffsbestimmungen enthält, die Begriffsbestimmungen des AWG 1990 zu Grunde zu legen sind. Von daher ist dem Begriff "Deponie" in § 16 Abs 2 und § 27 Abs 1 lit g Tir AWG 1990 das Begriffsverständnis im Sinn des AWG 1990 (vgl dort § 2 Abs 11) zu Grunde zu legen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002070142.X01Im RIS seit
20.10.2004