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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Zurückweisung eines Berichtigungsantrags sowie des Eventualantragsauf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses über die Ablehnungder Behandlung einer Beschwerde gegen zwei BescheideRechtssatz
Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde entspricht dem B v 22.09.08, B1164,1165/08-3.
Die Beschwerdeführerin hat in einem Schriftsatz eine Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide der Bauoberbehörde für Wien erhoben (mag sie diese auch als "zwei Beschwerden" bezeichnet haben), deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit seinem B v 22.09.08, B1164,1165/08-3, abgelehnt hat, was sich eindeutig aus dessen Wortlaut ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1164.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010