RS Vwgh 2004/9/23 2004/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §50;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Der Nachbarbegriff des § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs 2 GewO 1994. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (Hinweis E 22.4.1997, 96/04/0252). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt (Hinweis E 22.2.1979, 2805/77; E 26.5.1998, 98/04/0028). Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (Hinweis E 23.1.2002, 2001/04/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070055.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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