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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 2(Hier ohne den letzten Satz. Im vorliegenden Fall, in dem das öffentliche Interesse zur Gänze weggefallen ist, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen.)Stammrechtssatz
Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, daß sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht. Dies im Hinblick darauf, daß dem Gesetz nicht entnommen werden kann, in welchem Sinn die Behörde von dem freien Ermessen - wäre ihr ein solches eingeräumt - Gebrauch zu machen hätte.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X14Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014