RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 2(Hier ohne den letzten Satz. Im vorliegenden Fall, in dem das öffentliche Interesse zur Gänze weggefallen ist, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen.)

Stammrechtssatz

Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, daß sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht. Dies im Hinblick darauf, daß dem Gesetz nicht entnommen werden kann, in welchem Sinn die Behörde von dem freien Ermessen - wäre ihr ein solches eingeräumt - Gebrauch zu machen hätte.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X14

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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