RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0150

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft (eines aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfalles) ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Vornahme einer Schlichtung iSd § 85 Abs 1 WRG 1959 setzt voraus, dass die Satzung Bestimmungen gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 enthält. In diesem Fall kann die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses von einem Genossenschaftsmitglied erst nach einem missglückten Schlichtungsspruch begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses würde auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X06

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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