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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs2 Z6 idF 1999/I/155;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 32 WRG 1959 und die Verwirklichung des Tatbildes nach § 137 Abs 2 Z 6 legcit idF BGBl I 155/1999 erfordert, dass es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt. Eine durch einen Störfall bedingte Gewässerverunreinigung erfüllt das Tatbild dagegen nicht; bei mangelnder Störfallvorsorge handelt es sich allenfalls um eine Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 1 iVm § 137 legcit (Hinweis E 11.3.1997, 96/07/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070184.X01Im RIS seit
20.10.2004