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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Bescheides nicht nur die teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides verfügt, sondern auch die Feststellung getroffen, dass die enteigneten Grundstücke teilweise nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist, dann ist diese Feststellung ein Teil(Aspekt) der Aufhebung des Enteignungsbescheides (Hinweis E VfGH 4.12.1986, B 227/85, VfSlg 11160/1986). Sie ist daher überflüssig. Überflüssige bescheidmäßige Feststellungen stellen aber in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Rechtsverletzung dar (Hinweis E 18.1.1995, 94/01/0705; E 13.9.2001, 96/12/0299).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070103.X03Im RIS seit
25.10.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012