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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1(Hier: Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die belBeh zum einen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weiter geben wollte. Durch die Zitierung (auch) des § 66 Abs. 2 AVG in der Begründung des Bescheides und durch die Formulierung des Bescheidspruches die belBeh - ungeachtet der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im Bescheidspruch - zu erkennen gegeben, dass sie nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen wollte.)Stammrechtssatz
Eine Behebung nach "§ 66 Abs 4 AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs 2 AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014