RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1(Hier: Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die belBeh zum einen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weiter geben wollte. Durch die Zitierung (auch) des § 66 Abs. 2 AVG in der Begründung des Bescheides und durch die Formulierung des Bescheidspruches die belBeh - ungeachtet der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im Bescheidspruch - zu erkennen gegeben, dass sie nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen wollte.)

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Abs 4 AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs 2 AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten