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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0023 E 11. September 2003 RS 2(Hier: Steht bei der Beweisaufnahme noch gar nicht fest, ob und gegen wen ein Verwaltunggsstrafverfahren einzuleiten sein würde, so kommt schon aus diesem Grund eine Beiziehung nicht in Betracht.)Stammrechtssatz
Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs 6, § 51g Abs 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.
Schlagworte
BeweiseParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011