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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Im Fall einer Rückübereignung von Grundstücken, die nach dem WRG 1959 enteignet worden waren, führt eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 WRG 1959 zu dem Ergebnis, dass der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung -
unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides. Demnach hat eine Rückübereignung von nach dem WRG 1959 enteigneten Grundstücken auch dann stattzufinden, wenn § 70 Abs 2 WRG 1959 keine Anwendung findet. Die Rückübereignung hat in diesen Fällen nach den von der Judikatur des VfGH zur zweckverfehlenden Enteignung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (Hinweis E VfGH 15.3.2000, B 1856/98, VfSlg 15768/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070103.X04Im RIS seit
25.10.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012