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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Rechtssatz
Aus § 85 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenes Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959 verstößt (Hinweis E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311 A/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X05Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014