RS Vwgh 2004/9/23 2004/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6;
FlVfLG Tir 1996 §26;

Rechtssatz

Real geteiltes Eigentum bringt keine vollständige Teilung des Gebäudes mit sich und kann sie auch gar nicht mit sich bringen, weil bei einer solchen Teilung stets Hausbestandteile vorhanden sind, die, wie Hauptmauern, Stiegenhäuser, Dach, den Bedürfnissen aller Eigentümer dienen und deshalb nicht materiell geteilt werden können. Andererseits ist die Teilung hinsichtlich anderer Stücke, wie Zwischenmauern, Wohnungszubehör, körperlich möglich, sodass materiell geteiltes Eigentum eine Sammlung selbständiger Eigentums- und unselbständiger Miteigentumsrechte pro indiviso ausmacht (Hinweis U OGH 1.3.1951, 1 Ob 130/51, SZ 24/58; U OGH 15.10.1996, 4 Ob 2229/96i, SZ 69/228). Solche Miteigentumsrechte stellen keine unter § 26 Tir FlVfLG 1996 fallende Dienstbarkeiten dar und diese Berechtigungen bleiben daher auch ohne ausdrückliche Aufrechterhaltung im Zusammenlegungsplan aufrecht (Hier: Im Grundbuch wird ausdrücklich die Berechtigung des Anteiles I festgehalten, Stiege und Hausgang des Anteiles II zu benutzen, um in den Dachboden zu gelangen; dies stellt nicht eine Dienstbarkeit, sondern Miteigentum dar. Das erklärt auch, warum die der Berechtigung des materiellen Anteils I korrespondierende Verpflichtung des materiellen Anteils II nicht im Lastenblatt, sondern im Gutsbestandsblatt vermerkt ist.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070075.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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