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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegenNichterfüllung des VerbesserungsauftragsRechtssatz
Irrtum der Einschreiterin hinsichtlich des Umstandes, dass bei Beschreitung des Postweges nicht der Zeitpunkt des Einlangens, sondern das Datum des Poststempels zur Berechnung der Frist von Relevanz ist. Dieser Irrtum ist nicht als geringfügiger Fehler zu qualifizieren, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen kann. Keine Einrechnung der Tage des Postenlaufes in die Fristen (vgl §35 Abs2 VfGG). Die Kenntnis dieser - nicht nur im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden - Rechtslage kann bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt einfach erlangt werden. Dies trifft im Besonderen auf die Einschreiterin zu, die ihren eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren mehr als 60 Verfahren geführt hat und somit über ausreichend Prozesserfahrung verfügt.
Das von der Einschreiterin intern vermerkte unrichtige Fristablaufdatum stellt keinen Umstand dar, der die Wahrung der Frist ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, da sich die Einschreiterin bewusst zu Gunsten eines früheren Einlangens (und somit zu Lasten der Rechtzeitigkeit) dafür entschied, die Eingaben am 21.10.08 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1437.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010