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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 9(Hier: Es wurde keine Entschädigung hinsichtlich des erweiterten Schotterabbaus zugesprochen. An der sukzessiven Kompetenz ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf diese (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit hingewiesen wurde.)Stammrechtssatz
Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Hinweis B OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t). (Hier: Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag des Bf mit der Begründung zurückgewiesen, § 21a WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X03Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014