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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0222 B 18. März 1998 RS 2Stammrechtssatz
Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist deren rechtliche Beurteilung, daher auch die rechtliche Eigenschaft, in der den Besch die strafrechtliche Verantwortung trifft, nicht beachtlich; vielmehr ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Besch angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Tat ohne Belang (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0078 und E 14.12.1997, 96/09/0328).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011