RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0086

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §85;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist an einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine Satzungsänderung genehmigt wird, so lange gebunden, so lange nicht wegen Einwendungen eines Mitgliedes der Wassergenossenschaft gegen den zu Grunde liegenden Vollversammlungsbeschluss ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt, danach die Aufsichtsbehörde nach § 85 WRG 1959 angerufen wird und diese dann die Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses festgestellt hat. Der Wegfall der Gültigkeit eines Bescheides über die Genehmigung von Satzungen kann nur Folge desjenigen Aufsichtsverfahrens sein, das sich nach einem Schlichtungsverfahren erfolgreich gegen die Gültigkeit genau dieses Vollversammlungsbeschlusses wendet. Nur bei einem solchen Vorgehen liegt die Folge dieser Ungültigkeitserklärung in dem Verlust der Rechtsgültigkeit des diese Satzungsänderung genehmigenden Bescheides. Eine anlässlich irgendeines anderen wasserrechtlichen Verfahrens erkannte Ungültigkeit eines Vollversammlungsbeschlusses bietet aber keine Grundlage für eine Ungültigkeitserklärung dieses Beschlusses und führt nicht dazu, dass ein einen solchen Beschluss genehmigender Bescheid seine Rechtswirksamkeit verlöre. Dies gilt auch dann, wenn der nicht gültig zustande gekommene Vollversammlungsbeschluss (Satzungsänderung) die materielle Grundlage für das andere wasserrechtliche Verfahren bietet, wäre doch jedem betroffenen Mitglied der Wassergenossenschaft bereits damals die Möglichkeit der Erhebung von Einwänden offen gestanden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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