RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099

Rechtssatz

Stellt sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 heraus, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, dh - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet").

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X13

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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