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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099Rechtssatz
Stellt sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 heraus, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, dh - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet").
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X13Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014