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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Die Aufhebung von auf dem WRG 1959 beruhenden Enteignungen hat ihre Grundlage in einer unmittelbaren Anwendung des Art. 5 StGG (Hinweis E VfGH 15. März 2000, B 1856/98, VfSlg 15768/2000). Damit scheidet auch die unmittelbare Anwendung der in § 70 Abs. 2 WRG 1959 genannten Frist aus. Es kommt aber auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Eine Analogie ist nämlich nur im Fall einer so genannten "echten Lücke" im Gesetz zulässig, von der dann zu sprechen ist, wenn das Gesetz planwidrig unvollständig geblieben ist (Hinweis E VwGH 28. Juni 2004, 2004/10/0055). Eine solche echte Lücke liegt aber nicht vor (Hinweis E VfGH 3. Dezember 1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980, mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070103.X05Im RIS seit
25.10.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012