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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0031 E 3. Juli 1990 RS 2Stammrechtssatz
Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, daß es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden
(Hinweis E 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070136.X02Im RIS seit
25.10.2004