RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0031 E 3. Juli 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, daß es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden

(Hinweis E 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070136.X02

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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