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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 6(Hier: Mit dem Zusatz, dass sich bereits aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt.)Stammrechtssatz
Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0198), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X04Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011