RS Vwgh 2004/9/23 2002/07/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 6(Hier: Mit dem Zusatz, dass sich bereits aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt.)

Stammrechtssatz

Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0198), gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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