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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0277 E 28. Juni 2004 RS 5Stammrechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass grundsätzlich zwischen dem Begriff des Tribunals iSd Art. 6 EMRK und jenem nach Art. 234 EG zu unterscheiden wäre, ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der die unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunal im Sinn des Art. 234 EG anerkennt, sowie darauf, dass die unabhängigen Verwaltungssenate gerade nicht mit den in der Beschwerde genannten Berufungssenaten in Finanzsachen verglichen werden können. An der Qualifikation der unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunale im Sinn der EMRK vermögen daher auch die Beschwerdeausführungen zu den Überlegungen von Generalanwalt Tizzano im Fall Schmid bzw. die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache nichts zu ändern. Es ist vielmehr in diesem Zusammenhang beispielsweise auf das Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, zu verweisen, in denen die Vorlagen zur Vorabentscheidung in den beiden ersten Fällen vom Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten bzw. Wien stammten. Der EuGH geht von der Tribunalqualität der unabhängigen Verwaltungssenate aus.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0421 Sterbenz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X06Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011