RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0098

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099

Rechtssatz

Außer den bisher Berechtigten können andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X09

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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