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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Den Bf käme in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (nur) ein Anspruch darauf zu, dass durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ihre Rechte nicht verletzt würden. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Bf auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer Rechte führt. Aus dieser Position der Bf ergibt sich aber kein Anspruch darauf, dass den Konsenswerbern eine wasserrechtliche Bewilligung für ein bestimmtes Projekt erteilt wird. Eine die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an einen Dritten durchsetzbare Rechtsposition im Bewilligungsverfahren kommt den Bf somit nicht zu. Das bedeutet für das Wiederaufnahmeverfahren, dass die Bf schon deshalb mit ihrem Antrag scheitern, weil jegliche Einwände, die die Bf hätten erheben können, nicht zur Bewilligung des Antrags der Konsenswerber geführt hätten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070093.X01Im RIS seit
20.10.2004