RS Vfgh 2008/12/2 B575/08

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir RaumOG 2006 §72, §77, §78

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchFestlegungen in einem raumordnungsrechtlichenBaulandumlegungsverfahren, insbesondere der Aufhebung dererstinstanzlichen Verfügung über Entschädigungszahlungen infolgeBefreiung von der Grundaufbringung für Verkehrsflächen

Rechtssatz

Die belangte Behörde begründet die Aufhebung der Verfügungen betreffend die Entschädigungszahlungen an die Beschwerdeführerin damit, dass diese gegenstandslos geworden seien, nachdem festgestellt wurde, dass auch die Voraussetzungen für eine Grundaufbringung nach §77 Abs2 Tir RaumOG 2006 nicht vorliegen würden und die Beschwerdeführerin somit gemäß §78 Abs1 lita Tir RaumOG 2006 mit Ersatzflächen, die dem Flächenmaß der in das Baulandumlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke entsprechen, abzufinden sei. Diese Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Tir RaumOG 2006 ist jedenfalls denkmöglich.

Behauptete erhebliche Wertminderung (auch bei einer Abfindung im Flächenausmaß der eingebrachten Grundstücke) im Berufungsverfahren nicht vorgebracht; keine Aufhebung der Verfügung, dass die Kosten der Ersatzbepflanzung in einem gesonderten Kostenbescheid festzulegen seien.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Baulandumlegung, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B575.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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