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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Dadurch, dass die belBeh die - strengere - Strafsanktionsnorm des
§ 37 Abs. 4 Z. 1 und nicht die - mildere - des § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 anzuwenden gehabt hätte (Mindeststrafe im ersten Fall S 10.000,--, im zweiten Fall S 5.000,--), wurde der Besch in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 15.4. 1991, 91/19/0038).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONStrafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020262.X03Im RIS seit
12.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011