RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3 litg;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §78;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0180 E 18. Jänner 2001 RS 2(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG werden ebenso wie die Beschlüsse über die Satzungen von Wassergenossenschaften ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung und eines Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach § 78 WRG hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG gefasst und diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X08

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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