RS Vwgh 2004/9/23 2004/07/0088

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Wird über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem ein Wassernutzungsberechtigter, dessen Rechte berührt werden, Einwendungen erhoben hat, dann kann Letzterer, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen, vielmehr steht dieses Recht nur dem Antragsteller zu (Hinweis E 20.12.1968, 1717/68, VwSlg 7479 A/1968).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070088.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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