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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wird über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem ein Wassernutzungsberechtigter, dessen Rechte berührt werden, Einwendungen erhoben hat, dann kann Letzterer, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen, vielmehr steht dieses Recht nur dem Antragsteller zu (Hinweis E 20.12.1968, 1717/68, VwSlg 7479 A/1968).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070088.X01Im RIS seit
20.10.2004