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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/21/0219 E 26. Juni 2002 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG 1997 ist abzuleiten, dass trotz einer teilbedingten Strafnachsicht durch ein Gericht die Annahme gerechtfertigt sein kann, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210168.X01Im RIS seit
08.11.2004