RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0086

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85;

Rechtssatz

Dem Mitglied einer Genossenschaft gem § 85 Abs 1 WRG 1959 steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (§ 77 Abs 3 lit i WRG 1959) des von ihm begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu begehren, welcher es sodann obliegt, über die Streitfrage der Gültigkeit des Beschlusses mit Bescheid abzusprechen. Die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses kann erst nach missglücktem Schlichtungsspruch begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses verliert auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit (Hinweis E 16.1.1970, 840/69; E 18.1.2001, 98/07/0180).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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