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L65007 Jagd Wild TirolNorm
FlVfGG §17 Abs2;Rechtssatz
Die Anteilsrechte einer Stammsitzliegenschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden ( Nutzungs - ) Befugnissen wie dem Jagdrecht nach den §§ 1 und 11 Tir JagdG 1983. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 des Tir FlVfLG 1996. Aus § 64 Z 2 und 4 Tir FlVfLG 1996 geht hervor, dass das Anteilsrecht die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums ist. Die aus diesem Eigentum erfließenden Befugnisse - zu denen das Jagdrecht iSd §§ 1 und 11 Tir JagdG 1983 gehört - sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden. Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes geht es daher nicht um die Verpachtung eines Anteilsrechtes eines Agrargemeinschaftsmitgliedes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070090.X01Im RIS seit
20.10.2004