RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0427 E 4. Februar 1993 RS 8 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070136.X01

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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