Hat die belangte Behörde noch VOR Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt worden, so gebührt dem Bf ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages.