RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §88c Abs5 idF 1999/I/155;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0173 E 13. Dezember 2001 RS 1(hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung ( § 77 Abs 5 WRG 1959) hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69; E 18. Jänner 2001, 98/07/0180). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Nichts anderes gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung bei Wasserverbänden. Auch hier ergeht der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber dem Wasserverband, der den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat. Auch das einzelne Mitglied eines Wasserverbandes kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 88c Abs 5 WRG 1959 idF 1999/I/155 hat daher nur der Wasserverband, nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.

Schlagworte

WasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X05

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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