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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 litb;Rechtssatz
§ 77 Abs 3 lit b WRG 1959 bestimmt, dass die Satzungen einer Wassergenossenschaft (ua) die Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen zu enthalten haben. Dem Gesetzgeber kann nun nicht zugesonnen werden, er hätte es bei dieser Regelung für ausreichend gehalten, in einer Satzung lediglich mehrere, gegebenenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führende Stimmermittlungsmöglichkeiten vorzusehen und es den Genossenschaftsorganen zu überlassen, nach Belieben von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies erhellt schon aus der Überlegung, dass eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung über eine Festlegung auf eine dieser satzungsmäßig vorgesehenen Stimmrechtsermittlungsmöglichkeiten vor dem Problem stünde, nach welchen Kriterien die Stimmenmehrheit für einen solchen Beschluss zu ermitteln wäre. (Hier: Im vorliegenden Fall sieht § 6 der Satzungen der Wassergenossenschaft alternativ drei (gleichrangige) Möglichkeiten der Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen vor, die jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X07Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015