RS Vfgh 2008/12/4 G184/07

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art21 Abs4
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Wr DienstO 1994 §16 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Wiener Dienstordnung 1994 über dieAnrechnung bloß der bei der Stadt Wien vorangehend zugebrachtenDienstzeiten auf die Probedienstzeit; keine Verpflichtung desGesetzgebers zur Anrechnung von Dienstzeiten vor Aufnahme in eindefinitives Dienstverhältnis; im Fall einer gesetzlich vorgesehenenAnrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen denGebietskörperschaften

Rechtssatz

Zurückweisung des Hauptantrags; Zulässigkeit des Eventualantrags.

Der auf die Aufhebung der Wortfolge "bei der Stadt Wien" in §16 Abs1 Wr DienstO 1994 gerichtete Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich als zu eng. Art21 Abs4 B-VG überlässt es dem Gesetzgeber, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen oder nicht; die Aufhebung lediglich der im Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofes bezeichneten Wortfolge "bei der Stadt Wien" würde jedoch diese dem Gesetzgeber zukommende Entscheidung vorwegnehmen, weil dies eine Anrechnung von nicht bei der Stadt Wien zugebrachten Dienstzeiten auf die "Probedienstzeit" bewirken würde.

Aufhebung des dritten, vierten und fünften Satzes des §16 Abs1 Wr DienstO 1994 idF LGBl 122/2001.

Beseitigung des Homogenitätsgebots mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999, jedoch Beibehaltung der garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels; zuständiger Gesetzgeber nach Art21 Abs4 B-VG nicht mehr verpflichtet, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen; im Fall einer Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen einzelnen (Gebiets-)Körperschaften; unter "Dienstzeiten" iSd Art21 AbsB-VG sind nicht nur solche Zeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung des Bediensteten stehen.

Im vorliegenden Zusammenhang bildet die Dauer der "Probedienstzeit" für die Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis eine wesentliche Voraussetzung; daher ist die Dauer der "Probedienstzeit" dem Tatbestand "Anrechnung von Dienstzeiten" iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG zu unterstellen.

Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG verbietet nicht, vor der Definitivstellung ein provisorisches Dienstverhältnis bzw eine Probedienstzeit vorzusehen, um die persönliche, charakterliche und fachliche Eignung der Bediensteten prüfen zu können. Dem Gesetzgeber steht es aus der Perspektive des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG grundsätzlich frei, eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses vor einer Definitivstellung vorzusehen oder Dienstzeiten, die vor der Probedienstzeit bzw dem provisorischen Dienstverhältnis gelegen sind, anzurechnen oder nicht anzurechnen. Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG gebietet lediglich, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat. Genau dies sieht §16 Abs1 Wr DienstO 1994 nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstverhältnis provisorisches, Homogenitätsprinzip,VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G184.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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