RS Vwgh 2004/9/28 2004/14/0039

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Als "Ereignis" im Sinn des § 46 Abs 1 VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (Hinweis E 30. April 2003, 2001/03/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140039.X01

Im RIS seit

23.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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