RS Vwgh 2004/9/28 2004/14/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0120 E 20. Jänner 1999 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Beh, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen. Mit im Allgemeinen bleibenden, ein Eingehen auf die Sachverhalte des Einzelfalles unterlassenden Ausführungen lässt sich auch ein Einleitungsbescheid nicht so begründen, dass er dem VwGH die ihm obliegende Prüfung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140014.X04

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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