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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0165 E 16. Dezember 2003 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden -
bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2001/15/0190). Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach (Hinweis E 2001/15/0190) bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses (Hinweis E 23. April 2001, 98/14/0176) gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140131.X01Im RIS seit
26.10.2004