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E1ENorm
11992E073B EGV Art73b;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/14/0164 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0315 15. Juli 2004Rechtssatz
Aus dem Spruch des Urteils des EuGH vom 15. Juli 2004 in der Rs C- 315/02 folgt, dass die Anwendung des normalen Steuertarifs für Kapitalerträge von dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (im Beschwerdefall Deutschland) haben, hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Hinsichtlich Einkommensteuer 1994 ist darüber hinaus vor dem Hintergrund, dass Österreich im Jahr 1994 noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, aber seit 1. Jänner 1994 dem EWR angehörte, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 99/14/0081, zu verweisen, in welchem in einem ähnlich gelagerten Fall dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen wurde, dass das Steuerreformgesetz, BGBl. Nr. 818/1993 (mit welchem auch § 37 Abs. 1 Z. 3 in der ab 1994 geltenden Form normiert wurde) am 30. November 1993 kundgemacht wurde, das EWR-Abkommen hingegen (erst) am 29. Dezember 1993 (BGBl. Nr. 909/1993). Auch für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass durch die spätere völkerrechtliche Norm des Art 40 EWR-Abkommen der früheren Norm insoweit derogiert worden ist, als sie im Widerspruch zum EWR-Abkommen stand.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0315 Lenz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140078.X01Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012