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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Rechtssatz
Auch wenn laut Hinweis des Abgabepflichtigen einige Staaten einen Anrechnungsvortrag gewähren, lässt dies nicht erkennen, dass eine bestimmte Vorgangsweise in der Anrechnung ausländischer Steuern international üblich geworden und solcherart die Herstellung von Gegenrecht im Sinne des § 48 BAO "erforderlich" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140172.X05Im RIS seit
22.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013